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Feiertagsschutzrechtliche Bestimmungen für den Volkstrauertag und Totensonntag

06.11.2003

Feiertagsschutzrechtliche Bestimmungen für den Volkstrauertag und Totensonntag

Der Volkstrauertag (16. November) und der Totensonntag (23. November) sind die stillen Feiertage im Monat November.

Das Ordnungsamt weist aus diesem Grunde auf die Regelungen des Nds. Feiertagsgesetzes hin, welches für diese Tage besondere Beschränkungen vorsieht.

Es ist ab 05.00 Uhr morgens untersagt, Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb durchzuführen, sofern diese über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen (z.B. Tanzveranstaltungen). Spielhallen müssen geschlossen bleiben. Das gilt auch für Veranstaltungen, die mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder anderen Festveranstaltungen verbunden sind, sowie für öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art.

Nicht unter das Verbot des Nds. Feiertagsgesetzes fallen alle öffentlichen Veranstaltungen, die einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des jeweiligen Feiertages Rücksicht nehmen.

Für Nachfragen und Auskünfte steht das Ordnungsamt, Herr Buchmeier, Telefon 403-124, mit Auskünften zur Verfügung.