Feiertagsschutz in der Karwoche und zu Ostern
23.03.2004
Feiertagsschutz in der Karwoche und zu Ostern
Die Stadt Rinteln weist im Hinblick auf die Karwoche und die
Osterfeiertage auf einige wichtige Bestimmungen zum Schutz dieser
kirchlichen Feiertage hin.
Grundsätzlich sind der Karfreitag und Ostermontag Tage allgemeiner
Arbeitsruhe. Es gelten die Regelungen, die auch an Sonntagen zu
beachten sind.
Bereits ab 05.00 Uhr am Gründonnerstag bis einschließlich
Ostersamstag sind öffentliche Tanzveranstaltungen generell
untersagt. Am Karfreitag dürfen keine Veranstaltungen in Räumen mit
Schankbetrieb durch-geführt werden, die über den Schank- und
Speisebetrieb hinausgehen. Weiterhin gilt das Verbot von
öffentlichen Sportveranstaltungen. Spielhallen müssen geschlossen
bleiben.
Nicht unter das Verbot des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes
fallen alle öffentlichen Veranstaltungen, die einem höheren
Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf
den ernsten Charakter des jeweiligen Feiertages Rücksicht
nehmen.
Es wird daraufhin gewiesen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen
des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes mit Geldbußen geahndet
werden.
Für Auskünfte zu den feiertagsrechtlichen Bestimmungen steht
Andreas Buchmeier vom Ordnungsamt der Stadtverwaltung, unter der
Telefonnummer 403-124 oder per E-mail unter a.buchmeier@rinteln.de,
zur Verfügung.