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Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2005 werden verschickt

10.01.2005

Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2005 werden versandt

Die Stadt Rinteln versendet in diesen Tagen rund 2.000 Jahresbescheide für die Grundsteuer und Straßenreinigung.

Nicht jeder bekommt einen neuen Bescheid. Aus Kostengründen werden nur dann neue Bescheide versandt werden, wenn seit dem letzten Jahresbescheid Änderungen eingetreten sind. In allen anderen Fällen gilt der bisherige Bescheid weiter. Einen neuen Bescheid gibt es z. B. bei einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse.

Die Grundsteuern und Winterdienstgebühren sind in der bisherigen Höhe geblieben. Sie betragen weiterhin 0,45 Euro je Meter Straßenfront für den Winterdienst und 2,10 Euro für die Straßenreinigung.

Wer Fragen zu seinem Steuerbescheid hat, bekommt Auskunft bei Frau Dlugosch, Tel. 403-146, oder bei Frau Harzer, Tel. 403-137.




Amtliche Bekanntmachung der Festsetzung der Grundsteuer und der Straßenreini-gungsgebühren 2005:

1. Festsetzung der Grundsteuer 2005


Für alle Grundstücke, bei denen sich keine Änderungen hinsichtlich des Messbetrages, der Eigentumsverhältnisse, des Bescheidempfängers oder der Zahlweise seit dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2003 und Folgejahre vom 10. Januar 2003 oder seit dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2004 und Folgjahre vom 09.01.2004 ergeben haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), in der zurzeit gültigen Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2005 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2003 bzw. 2004 veranlagten Höhe festgesetzt.

Der Rat der Stadt Rinteln hat in seiner Sitzung am 09.12.2004 die Hebesätze der Grundsteuer für 2005 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A 300 %

Grundsteuer B 320 %

Danach werden gem. § 88 der Niedersächsischen Gemeindeordnung die Abgaben erhoben. Auf die Erteilung von schriftlichen Bescheiden über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2005 und Folgejahre wird daher verzichtet.

Die Grundsteuer 2005 wird in Höhe der in dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2003 und Folgejahre vom 10. Januar 2003 bzw. in dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2004 und Folgejahre vom 09.01.2004 festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2004 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (Jahreszahler) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2005 in einem Betrag am 01. Juli 2005 fällig. Grundsteuern bis zu einer Höhe von 15 EUR sind am 15.08.2005 fällig. Beträge von mehr als 15 EUR bis 30 EUR werden je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August 2005 fällig.

Es werden nur Bescheide über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2005 und Folgejahre erteilt, wenn sich Änderungen in der Höhe des Messbetrages, der Eigentumsverhältnisse, des Bescheidempfängers oder der Zahlweise gegenüber dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2003 und Folgejahre vom 10. Januar 2003 oder gegenüber dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2004 und Folgejahre vom 09.01.2004 ergeben haben.

2. Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren 2005

Für alle Grundstücke, bei denen sich keine Änderungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, der Eigentumsverhältnisse, des Bescheidempfängers oder der Zahlweise seit dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2003 und Folgejahre vom 10. Januar 2003 oder dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2004 und Folgejahre vom 09.01.2004 ergeben haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 14 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. S. 29), in der zur Zeit gültigen Fassung, die Straßenreinigungsgebühr für das Kalenderjahr 2005 in der im Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2003 und Folgejahre vom 10. Januar 2003 oder in der im Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2004 und Folgejahre veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfront 2,10 EUR und für Straßen, in denen die Stadt Rinteln nur den Straßenwinterdienst wahrnimmt, je Meter Straßenfront 0,45 EUR.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2003 und 2004 sind damit bei der Straßenreinigungsgebühr in der Reinigungsklasse I + II und gegenüber dem Kalenderjahr 2004 für die Straßen, in denen nur der Straßenwinterdienst wahrgenommen wird, keine Änderungen eingetreten. Auf die Erteilung von schriftlichen Gebührenbescheiden für das Jahr 2005 wird hierbei verzichtet.

3. Rechtsbehelf

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuer- und Gebührenfestsetzung treten für den Abgabepflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre. Die Steuer- und Gebührenfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Ablauf des Tages der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch schriftliche oder zur Niederschrift eingelegte Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, angefochten werden.

(Hinweis: Das bisherige Widerspruchsverfahren ist entfallen.)