Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2005 werden verschickt
10.01.2005
Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2005 werden
versandt
Die Stadt Rinteln versendet in diesen Tagen rund 2.000
Jahresbescheide für die Grundsteuer und Straßenreinigung.
Nicht jeder bekommt einen neuen Bescheid. Aus Kostengründen werden
nur dann neue Bescheide versandt werden, wenn seit dem letzten
Jahresbescheid Änderungen eingetreten sind. In allen anderen Fällen
gilt der bisherige Bescheid weiter. Einen neuen Bescheid gibt es z.
B. bei einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse.
Die Grundsteuern und Winterdienstgebühren sind in der bisherigen
Höhe geblieben. Sie betragen weiterhin 0,45 Euro je Meter
Straßenfront für den Winterdienst und 2,10 Euro für die
Straßenreinigung.
Wer Fragen zu seinem Steuerbescheid hat, bekommt Auskunft bei Frau
Dlugosch, Tel. 403-146, oder bei Frau Harzer, Tel. 403-137.
Amtliche Bekanntmachung der Festsetzung der Grundsteuer und der
Straßenreini-gungsgebühren 2005:
1. Festsetzung der Grundsteuer 2005
Für alle Grundstücke, bei denen sich keine Änderungen hinsichtlich
des Messbetrages, der Eigentumsverhältnisse, des Bescheidempfängers
oder der Zahlweise seit dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für
das Jahr 2003 und Folgejahre vom 10. Januar 2003 oder seit dem
Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2004 und Folgjahre
vom 09.01.2004 ergeben haben, wird durch diese öffentliche
Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom
07.08.1973 (BGBl. I S. 965), in der zurzeit gültigen Fassung, die
Grundsteuer für das Kalenderjahr 2005 in der zuletzt für das
Kalenderjahr 2003 bzw. 2004 veranlagten Höhe festgesetzt.
Der Rat der Stadt Rinteln hat in seiner Sitzung am 09.12.2004 die
Hebesätze der Grundsteuer für 2005 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A 300 %
Grundsteuer B 320 %
Danach werden gem. § 88 der Niedersächsischen Gemeindeordnung die
Abgaben erhoben. Auf die Erteilung von schriftlichen Bescheiden
über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2005 und Folgejahre wird daher
verzichtet.
Die Grundsteuer 2005 wird in Höhe der in dem Bescheid über
Grundbesitzabgaben für das Jahr 2003 und Folgejahre vom 10. Januar
2003 bzw. in dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2004
und Folgejahre vom 09.01.2004 festgesetzten Vierteljahresbeträgen
jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2004
fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs.
3 des Grundsteuergesetzes (Jahreszahler) Gebrauch gemacht haben,
wird die Grundsteuer 2005 in einem Betrag am 01. Juli 2005 fällig.
Grundsteuern bis zu einer Höhe von 15 EUR sind am 15.08.2005
fällig. Beträge von mehr als 15 EUR bis 30 EUR werden je zur Hälfte
am 15. Februar und 15. August 2005 fällig.
Es werden nur Bescheide über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2005
und Folgejahre erteilt, wenn sich Änderungen in der Höhe des
Messbetrages, der Eigentumsverhältnisse, des Bescheidempfängers
oder der Zahlweise gegenüber dem Bescheid über Grundbesitzabgaben
für das Jahr 2003 und Folgejahre vom 10. Januar 2003 oder gegenüber
dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2004 und
Folgejahre vom 09.01.2004 ergeben haben.
2. Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren 2005
Für alle Grundstücke, bei denen sich keine Änderungen
hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, der Eigentumsverhältnisse,
des Bescheidempfängers oder der Zahlweise seit dem Bescheid über
Grundbesitzabgaben für das Jahr 2003 und Folgejahre vom 10. Januar
2003 oder dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2004
und Folgejahre vom 09.01.2004 ergeben haben, wird durch diese
öffentliche Bekanntmachung gemäß § 14 des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. S. 29),
in der zur Zeit gültigen Fassung, die Straßenreinigungsgebühr für
das Kalenderjahr 2005 in der im Bescheid über Grundbesitzabgaben
für das Jahr 2003 und Folgejahre vom 10. Januar 2003 oder in der im
Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2004 und Folgejahre
veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfront 2,10
EUR und für Straßen, in denen die Stadt Rinteln nur den
Straßenwinterdienst wahrnimmt, je Meter Straßenfront 0,45
EUR.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2003 und 2004 sind damit bei der
Straßenreinigungsgebühr in der Reinigungsklasse I + II und
gegenüber dem Kalenderjahr 2004 für die Straßen, in denen nur der
Straßenwinterdienst wahrgenommen wird, keine Änderungen
eingetreten. Auf die Erteilung von schriftlichen Gebührenbescheiden
für das Jahr 2005 wird hierbei verzichtet.
3. Rechtsbehelf
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuer- und
Gebührenfestsetzung treten für den Abgabepflichtigen die gleichen
Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein
schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre. Die Steuer- und
Gebührenfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die
mit dem Ablauf des Tages der Bekanntmachung zu laufen beginnt,
durch schriftliche oder zur Niederschrift eingelegte Klage
vor dem Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173
Hannover, angefochten werden.
(Hinweis: Das bisherige Widerspruchsverfahren ist entfallen.)