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Feiertagsschutz in der Karwoche und zu Ostern

09.03.2005

Feiertagsschutz in der Karwoche und zu Ostern

Die Stadt Rinteln weist im Hinblick auf die Karwoche und die Osterfeiertage auf einige wichtige Bestimmungen zum Schutz dieser kirchlichen Feiertage hin.

Grundsätzlich sind der Karfreitag und Ostermontag Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Es gelten die Regelungen, die auch an Sonntagen zu beachten sind.

Bereits ab 05.00 Uhr morgens am Gründonnerstag bis einschließlich Ostersamstag sind öffentliche Tanzveranstaltungen generell untersagt. Am Karfreitag dürfen keine Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb durchgeführt werden, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen. Weiterhin gilt das Verbot von öffentlichen Sportveranstaltungen. Ebenfalls müssen Spielhallen geschlossen bleiben.

Nicht unter das Verbot des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes fallen alle öffentlichen Veranstaltungen, die einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des jeweiligen Feiertages Rücksicht nehmen.

In Zweifelsfällen steht Andreas Buchmeier im Ordnungsamt der Stadt Rinteln unter der Rufnummer 05751 / 403-124 mit Auskünften zur Verfügung.

Verstöße gegen die Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes können mit Geldbußen geahndet werden.