Feiertagsschutz in der Karwoche und zu Ostern
09.03.2005
Feiertagsschutz in der Karwoche und zu Ostern
Die Stadt Rinteln weist im Hinblick auf die Karwoche und die
Osterfeiertage auf einige wichtige Bestimmungen zum Schutz dieser
kirchlichen Feiertage hin.
Grundsätzlich sind der Karfreitag und Ostermontag Tage allgemeiner
Arbeitsruhe. Es gelten die Regelungen, die auch an Sonntagen zu
beachten sind.
Bereits ab 05.00 Uhr morgens am Gründonnerstag bis einschließlich
Ostersamstag sind öffentliche Tanzveranstaltungen generell
untersagt. Am Karfreitag dürfen keine Veranstaltungen in Räumen mit
Schankbetrieb durchgeführt werden, die über den Schank- und
Speisebetrieb hinausgehen. Weiterhin gilt das Verbot von
öffentlichen Sportveranstaltungen. Ebenfalls müssen Spielhallen
geschlossen bleiben.
Nicht unter das Verbot des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes
fallen alle öffentlichen Veranstaltungen, die einem höheren
Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf
den ernsten Charakter des jeweiligen Feiertages Rücksicht
nehmen.
In Zweifelsfällen steht Andreas Buchmeier im Ordnungsamt der Stadt
Rinteln unter der Rufnummer 05751 / 403-124 mit Auskünften zur
Verfügung.
Verstöße gegen die Bestimmungen des Niedersächsischen
Feiertagsgesetzes können mit Geldbußen geahndet werden.