Eigenheimzulage soll ab 2006 für Neufälle abgeschafft werden
23.11.2005
Eigenheimzulage soll ab 2006 für Neufälle abgeschafft
werden
Für Bauherren und Käufer von Wohneigentum, die sich mit
Eigenheimplänen befassen, macht die Stadt Rinteln auf die
Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums Nr. 126 vom 18. 11.
2005 aufmerksam.
Nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. 11.
2005 ist die Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle ab dem 1.
Januar 2006 vereinbart. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in
diesem Jahr abgeschlossen werden.
Entscheidend für die Gewährung der Eigenheimzulage ist der Termin,
an dem der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wird oder der
Bauantrag eingereicht wird. Bauherren, die vor dem 01. Januar 2006
mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 01. Januar
2006 den notariellen Kaufvertrag abschließen, haben noch Anspruch
auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des
Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht
Jahren.
Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine
Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der
Bauantrag beim Bauamt gestellt wird.
Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z. B.
eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die
Bauunterlagen beim Bauamt eingereicht werden.
Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung
von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem
der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
Das Jahr der Fertigstellung, der Anschaffung (Übergang von Besitz,
Nutzen und Lasten) oder des Einzugs hat für die Frage, welche
Regelungen gelten, keine Bedeutung.
Das Jahr der Fertigstellung und der Anschaffung entscheidet über
den Beginn des Förderzeitraums. Das Jahr des Einzugs entscheidet
über die tatsächliche Förderberechtigung. Denn ein Anspruch auf
Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in
denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
nutzt. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im
Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, verliert er demnach ein
Jahr Förderung.
Anspruchsberechtigte, denen bereits nach dem geltenden Recht
Eigenheimzulage gewährt wird, erhalten diese auch weiterhin bis zum
Ende des Förderzeitraums.