Feiertagsrechtliche Bestimmungen zum Volkstrauertag
04.11.2005
Feiertagsrechtliche Bestimmungen zum Volkstrauertag
Der Volkstrauertag (13. November) und der Totensonntag (20.
November) sind die stillen Feiertage im Monat November.
Das Ordnungsamt der Stadt Rinteln weist aus diesem Grunde auf die
Regelungen des Nds. Feiertagsgesetzes hin, welches für diese Tage
besondere Beschränkungen vorsieht.
Es ist ab 05.00 Uhr morgens untersagt, Veranstaltungen in Räumen
mit Schankbetrieb durchzuführen, sofern diese über den Schank- und
Speisebetrieb hinausgehen (z.B. Tanzveranstaltungen). Spielhallen
müssen geschlossen bleiben. Das gilt auch für Veranstaltungen, die
mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungs-musik oder anderen
Festveranstaltungen verbunden sind, sowie für öffentliche
sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art.
Nicht unter das Verbot des Nds. Feiertagsgesetzes fallen alle
öffentlichen Veranstaltungen, die einem höheren Interesse der
Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten
Charakter des jeweiligen Feiertages Rücksicht nehmen.
Für Informationen und weitere Auskünfte steht Herr Andreas
Buchmeier vom Ordnungs- und Standesamt der Stadt Rinteln, unter der
Telefonnummer 403-124, zur Verfügung.