Informationen zum Winterdienst auf Rintelns Straßen
23.11.2005
Informationen zum Winterdienst auf Rintelns Straßen
Zur bevorstehenden Winterzeit weist die Stadt Rinteln auf die
wichtigsten Punkte zum Winterdienst für die Anliegerinnen und
Anlieger im Rahmen des Rintelner Straßenreinigungsrechts hin.
Weitere Informationen und die in der Stadt geltenden
ortsrechtlichen Vorschriften erhalten Sie beim unten angegebenen
Ansprechpartner bzw. durch die Straßenreinigungssatzung und die
Straßenreinigungsverordnung mit den entsprechenden Anlagen.
- Auf Gehwegen, Radwegen sowie
gemeinsamen Geh- und Radwegen sind die Eigentümer der anliegenden
bebauten und unbebauten Grundstücke zur Beseitigung von Schnee und
Glätte verpflichtet.
- Gehwebe, Radwege sowie
gemeinsame Geh- und Radwege sind bei einer geringeren Breite als
1,20 m ganz, im Übrigen mindestens in einer Breite von 1,20 m von
Schnee und Glätte zu befreien.
- Bei fehlenden Geh- und Radwegen
ist ein 1,20 m breiter Streifen neben der Fahrbahn
freizuhalten.
- In der Fußgängerzone und auf
Verkehrsflächen ohne Trennung in Fahrbahn und Gehwegen ist an den
jeweiligen Rändern verlaufend ein ausreichend breiter Streifen
von durchgängig mindestens 1,20 m zu räumen.
- Die Pflicht zur Beseitigung von
Schnee und Glätte besteht an Werktagen bis 07.30 und an Sonn- und
Feiertagen bis 09.00. Bei anhaltendem Schneefall oder anhaltender
Glätte ist die Beseitigung in angemessenen Zeitabständen bis 22.00
Uhr zu wiederholen.
- Die Pflicht zur Beseitigung von
Schnee und Glätte beinhaltet die Schneeräumung, das Streuen
abstumpfender Mittel sowie die Beseitigung von Eis. Streusalz darf
grundsätzlich nur in Verbindung mit abstumpfenden Mitteln, und zwar
höchstens im Mischungsverhältnis 7 Teile abstumpfendes Mittel / 1
Teil Streusalz zur Glättebeseitigung verwendet werden.
- An Haltestellen öffentlicher
Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen müssen Schnee und Glätte so
beseitigt werden, dass den Fahrgästen ein gefahrloser Ein- und
Ausstieg gewährleistet ist.
- Schnee und Eis dürfen nur so
gelagert werden, dass der Kraftfahrzeugverkehr und der Fußgänger-
und Radfahrverkehr nicht gefährdet werden.
- Die Kanaleinläufe, Hydranten und
Versorgungseinrichtungen sind schnee- und eisfrei zu halten; bei
eintretendem Tauwetter auch die Gossen, um den Abfluss des
Schmelzwassers zu gewährleisten.
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Reinigungspflichtiger die festgelegten Streu- und Räumpflichten
bei Schnee- und Eisglätte nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Ansprechpartner für Rückfragen ist im Tiefbau- und Umweltamt
Frau Christa Baule
Rathaus, Verwaltungsgebäude Klosterstraße 20, Zimmer: 236
Telefon: (0 5751) 403-215
Fax: (0 5751) 403-235
E-Mail: