Rechtliche Bestimmungen zum Volkstrauertag und Totensonntag
14.11.2006
Der Volkstrauertag (19. November) und der Totensonntag (26.
November) sind die stillen Feiertage im Monat November.
Das Amt für Ordnung und Soziales der Stadt Rinteln weist aus diesem
Grunde auf die Regelungen des Nds. Feiertagsgesetzes hin, welches
für diese Tage besondere Beschränkungen vorsieht.
Es ist ab 05.00 Uhr morgens untersagt, Veranstaltungen in Räumen
mit Schankbetrieb durchzuführen, sofern diese über den Schank- und
Speisebetrieb hinausgehen (z.B. Tanzveranstaltungen). Spielhallen
müssen geschlossen bleiben. Das gilt auch für Veranstaltungen, die
mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder anderen
Festveranstaltungen verbunden sind, sowie für öffentliche
sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art.
Nicht unter das Verbot des Nds. Feiertagsgesetzes fallen alle
öffentlichen Veranstaltungen, die einem höheren Interesse der
Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten
Charakter des jeweiligen Feiertages Rücksicht nehmen.
Für Nachfragen steht Andreas Buchmeier vom Amt für Ordnung und Soziales der Stadt Rinteln unter der Telefon-Nummer 403-124 mit Auskünften zur Verfügung.