Reinigung der Straßen
24.10.2007
Wegen immer wieder auftretender Probleme und Beschwerden
informiert die Stadt Rinteln über die
Straßenreinigungspflicht:
Nach der Straßenreinigungs-Verordnung gehören zu den der
Straßenreinigung unterliegenden Straßen die öffentlichen Straßen,
Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gossen und Gehwege,
Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Rand-, Seiten- und
Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage.
Vielfach ist eine ordnungsgemäße Straßenreinigung durch die
Mitarbeiter des städtischen Baubetriebshofes jedoch nicht möglich,
weil die Reinigungsfahrzeuge durch parkende Fahrzeuge behindert
werden.
Die betreffenden Bürgerinnen und Bürger werden daher gebeten,
an den jeweiligen Reinigungstagen, ihre Fahrzeuge möglichst auf
ihrem Grundstück und nicht im öffentlichen Verkehrsraum
abzustellen. Nur so kann die Reinigung auch gewährleistet
werden.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sich die
Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer auf die Geh- und
Radwege erstreckt, soweit die Stadtverwaltung die Fahrbahnen
einschl. Gossen, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- sowie
Sicherheitsstreifen reinigt.
In allen übrigen Fällen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch auf die Fahrbahnen einschließlich der Gossen, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheits-streifen bis zur Straßenmitte.
Bei Eckgrundstücken besteht die Reinigungspflicht bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen.
Im Falle, dass die Reinigungspflicht nur für den Grundstückseigentümer einer Straßenseite besteht, weil z. B. das Grundstück gegenüber nicht bebaut ist, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenbreite einschließlich der Kreuzungs- und Einmündungsbereiche.
In allen übrigen Fällen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch auf die Fahrbahnen einschließlich der Gossen, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheits-streifen bis zur Straßenmitte.
Bei Eckgrundstücken besteht die Reinigungspflicht bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen.
Im Falle, dass die Reinigungspflicht nur für den Grundstückseigentümer einer Straßenseite besteht, weil z. B. das Grundstück gegenüber nicht bebaut ist, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenbreite einschließlich der Kreuzungs- und Einmündungsbereiche.
Für weitere Fragen und Informationen steht Frau Christa Baule
vom Tiefbau- und Umweltamt der Stadtverwaltung unter der
Telefonnummer 05751/403-215 zur Verfügung.