A A A

Feiertagsschutz in der Karwoche und zu Ostern

15.04.2011

Die Stadt Rinteln weist im Hinblick auf die Karwoche und die Osterfeiertage auf wichtige Bestimmungen zum Schutz dieser kirchlichen Feiertage hin.

Grundsätzlich sind der Karfreitag und Ostermontag Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Es gelten die Regelungen, die auch an Sonntagen zu beachten sind.

Bereits ab 5 Uhr morgens am Gründonnerstag bis einschließlich Ostersamstag sind öffentliche Tanzveranstaltungen generell untersagt.

Am Karfreitag dürfen keine Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb durchgeführt werden, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen.

Weiterhin gilt das Verbot von öffentlichen Sportveranstaltungen.

Ebenfalls müssen Spielhallen geschlossen bleiben.

Nicht unter das Verbot des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes fallen alle öffentlichen Veranstaltungen, die einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des jeweiligen Feiertages Rücksicht nehmen.

Verstöße gegen die Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes können mit Geldbußen geahndet werden.

Für Auskünfte steht Andreas Buchmeier im Amt für Ordnung und Soziales der Stadt Rinteln unter der Rufnummer 403-124 mit Auskünften zur Verfügung.