Sicherer Umgang mit Feuerwerken zum Jahreswechsel - Abbrennen von Feuerwerk in Rintelns Altstadt verboten
27.12.2011
Nach den Weihnachtsfeiertagen wächst bei einigen Bürgerinnen und Bürgern die Vorfreude auf das Feiern des Jahreswechsels, bei vielen auch verbunden mit farbenfrohen und lauten Feuerwerken. Der Umgang mit diesen Sprengstoffen ist nicht ungefährlich und hat in vielen Fällen bereits zu erheblichen gesundheitlichen Schäden geführt, speziell im Zusammenhang mit unsachgemäßer Zündung der Feuerwerkskörper. Daher wird an dieser Stelle auf die gesetzliche Regelung zum sicheren Umgang mit Feuerwerk aus dem Sprengstoffgesetz sowie der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz hingewiesen.
Danach besteht insbesondere ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern. Der unbestimmte Rechtsbegriff "unmittelbare Nähe" ist abhängig vom Einsatz der jeweiligen Feuerwerkskörper. Bei Hand geworfenen pyrotechnischen Gegenständen geht man davon aus, dass ein Abstand ausreicht, der außerhalb der Wurfweite liegt (in der Regel etwa 25 - 30 m). Bei Raketen, sogenannten Hochfeuerwerken, ist ein Mindestabstand von 200 m zu berücksichtigen.
Seit Jahrzehnten besteht in der 1. Sprengstoffverordnung ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen. Dieses Verbot gilt ganzjährig und für alle Kategorien von Feuerwerksartikeln.
Die Stadt Rinteln weist ausdrücklich darauf hin, seit dem 01.10.2009 ist auch das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern verbotenen. Von dem Verbot betroffen ist der Bereich, der von Mühlenstraße, Hinter der Mauer, Kapellenwall, Schulstraße, Ritterstraße, Krankenhäger Straße, Josua-Stegmann-Wall, Blumenwallanlage, Wallstraße und Pferdemarkt umschlossen wird.
Die Stadt wird in den nächsten Tagen Gaststätten und Anwohner mit Merkzetteln informieren. Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk, früher "Feuerwerksspielzeug")
dürfen legal von Personen ab vollendetem 12. Lebensjahr benutzt werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2, zu der das Silvesterfeuerwerk gehört, dürfen nur vom 29. bis 31. Dezember an Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr überlassen und nur am 31. Dezember und 1. Januar von diesen Personen auch abgebrannt werden.
Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen können jeweils als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der Umgang mit nicht zugelassenem Feuerwerk ist als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei wissentlicher Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert kann auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden.