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Verbrennen von Grünabfällen nur im Ausnahmefall erlaubt

11.04.2012

Auch über den kommenden Freitag und Samstag wird man wieder dieselben Klagen hören: Pflanzliche Abfälle werden in Nachbars Garten unerlaubt verbrannt, ganze Wohngebiete völlig „eingenebelt". Das Ordnungsamt weist jetzt nochmals darauf hin, dass das Verbrennen von Grünabfällen nur im Ausnahmefall erlaubt ist, und dann nur unter strengen Bedingungen. Nach Möglichkeit sollte ganz darauf verzichtet werden - nicht nur den Nachbarn zuliebe, sondern auch zum Schutz der Umwelt und der Tierwelt. Gerade im Verdichtungsraum gilt es, alle Maßnahmen zur Luftreinhaltung konsequent zu nutzen.

Pflanzliche Abfälle sind solche Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen und Pflanzenteilen, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen. Sie sollten am besten verwertet werden. Man kann die Grünabfälle verrotten lassen, indem man sie liegen lässt, untergräbt, unterpflügt oder auf dem eigenen Grundstück kompostiert. Darüber hinaus können die Gartenabfälle dem Kompostplatz übergeben werden.

Die Kompostierung stellt eine ökologisch vernünftige und auch ökonomisch sinnvolle Lösung dar. Sie lehnt sich an den natürlichen Stoffkreislauf an, schont Ressourcen und kann zur Verbesserung der Fruchtbarkeit von Böden und gärtnerischen Substraten beitragen. Die Verwertung von Grünabfällen hat daher klaren Vorrang vor der Verbrennung. Lediglich mit Feuerbrand befallenes Pflanzenmaterial darf nicht in die Kompostierung gegeben werden, da der Erreger nur durch Verbrennen sicher abgetötet wird.

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig ist. Ein flächenhaftes Abbrennen ist verboten. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Durch Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen, keine erheblichen Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Keinesfalls dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:

- 25 m bei Gebäuden

- 300 m bei Krankenanstalten 

Bei starkem Wind, bei lang anhaltender, trockener Witterung, auf moorigem Untergrund, in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten dürfen keine pflanzlichen Abfälle verbrannt werden. Durchfeuchtete pflanzliche Abfälle dürfen nicht verbrannt werden.

Die entsprechenden Brennzeiten, Freitag von 8 - 18 Uhr und Samstag von 8 - 15 Uhr sind einzuhalten.

Das Brennmaterial ist unmittelbar vor dem Anzünden abzuklopfen oder umzuschichten, damit keine Tiere in den Flammen umkommen.

Das Feuer ist ständig zu beaufsichtigen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

Das Ordnungsamt und die Polizei im Rahmen ihres Streifendienstes werden am kommenden Wochenende im Stadtgebiet Kontrollen durchführen.

Wer ordnungswidrig handelt, riskiert ein empfindliches Bußgeld bis 50.000 € und muss ggf. auch für die Kosten eines von ihm verursachten Feuerwehreinsatzes aufkommen.

Weitere Auskünfte erhalten Sie von Herrn Andreas Buchmeier vom Ordnungsamt der Stadt Rinteln, Tel: 05751/403-124.