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Freie Sicht nach allen Seiten: Das Ordnungsamt bittet um Mithilfe!

05.06.2012

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Beim Ordnungsamt eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hoch wachsende Hecken bestehen.

Dann kann es nur heißen: „Bitte zurückschneiden!"

Es ist auch zu prüfen, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Denn durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (z.B. Straßenbezeichnungen, Omnibushaltestellen, Verkehrszeichen usw.) wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.

Nach den Vorgaben des Niedersächsischen Straßengesetzes dürfen Anpflanzungen sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse bereits vorhanden, haben die Eigentümer sie zu beseitigen.

Beseitigen die Eigentümer verbotswidrige Anpflanzungen oder Anlagen nicht selbst, wird ihnen mit Fristsetzung aufgegeben, diese zu entfernen. Bei besonderen Gefahrensituationen kann die  Straßenbaubehörde auch sofort die Anpflanzungen bzw. Hindernisse ohne vorherige Aufforderung selbst beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen sämtlicher Maßnahmen werden den Verantwortlichen in Rechnung gestellt.

Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie.

Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. „Sichtdreiecke" grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum, Strauch) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel.

Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, sollte schon vor dem Pflanzen beachtet werden, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen sind rechtzeitig so weit zurückzuschneiden, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können.

Es ist auch das sog. Lichtraumprofil" zu beachten, das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen. Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten). Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,5 Metern frei bleiben.

Die Stadt Rinteln bittet darum Rücksicht zu nehmen und diese Hinweise zu beachten. Als Verkehrsteilnehmer erwarten die Mitmenschen, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um sie selbst und ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Deswegen sollte dieser Maßstab auch auf das eigene Verhalten angelegt werden. Auch ist zu beachten, dass  Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.