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FFP2 Maskenpflicht für Teilnehmende bei Versammlungen

19.01.2022

Nach § 7b der Niedersächsischen Corona-Verordnung - in der seit dem 15. Januar 2022 gültigen Fassung - haben teilnehmende Personen auf Versammlungen eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen.

Für Kinder und Personen mit medizinischer Kontraindikation gelten Ausnahmen von der Tragepflicht.

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Die Tragepflicht gilt auch auf den als „Spaziergängen“ und ähnlich bezeichneten Aktionen, die regelmäßig und gleichförmig stattfinden und unter das Versammlungsrecht im Sinne von Art. 8 Grundgesetz fallen.