Elternzeit
Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes.
Wer hat Anspruch?
Eltern, Pflegeeltern und Adoptiveltern haben einen Anspruch.
Wenn ein Elternteil minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde, haben Großeltern des Kindes Anspruch. Es können in besonderen Fällen auch Verwandte bis zum Dritten Grad anspruchsberechtigt sein.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Das Kind wird selbst betreut und die anspruchsberechtigten Personen leben gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt.
Die anspruchsberechtigte Person hat ein Arbeitsverhältnis, auch in Teilzeit oder als geringfügige Beschäftigung.
Während der Elternzeit darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich gearbeitet werden.
Wie lang ist die Elternzeit?
Jedes Elternteil und alle anderen Personen, die einen Anspruch haben, haben einen eigenen Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit – also bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Die Elternzeit kann zwischen den Berechtigten aufgeteilt werden oder auch gemeinsam genommen werden.
Es besteht die Möglichkeit, die Elternzeit in bis zu drei Zeitabschnitte aufzuteilen. Stimmt der Arbeitgeber zu, können auch mehr als drei Zeitabschnitte gewählt werden.
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind.
Für alle Eltern, deren Kinder ab dem 01.07.2015 geboren wurden gilt Folgendes:
- Bis zu 24 Monate Elternzeit können flexibel genommen werden und auch auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen und ggf. auch aufgeteilt werden. Dies ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Die Mutterschutzfrist wird auf die dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet.
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers ist möglich. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit kann nur bei erneuter Schwangerschaft oder in Härtefällen mit dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Für Beamtinnen und Beamte gelten Sonderregelungen.
Wie kann ich die Elternzeit anmelden?
Die Elternzeit muss schriftlich mit eigener Unterschrift beim Arbeitgeber eingereicht werden, eine E-Mail ist nicht ausreichend.
Bei der Anmeldung von Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes muss der Antrag spätestens 7 Wochen vor Antritt gestellt werden.
Bei Anmeldung von Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes muss der Antrag spätestens 13 Wochen vor Antritt gestellt werden.
Individuelle Einzelabsprachen sind ebenfalls möglich.
Die Zeiten innerhalb von zwei Jahren sind bei der Anmeldung der Elternzeit verbindlich festzulegen. Soll gleichzeitig eine Reduzierung der Arbeitszeiten erfolgen, ist dies zu beantragen.
Voraussetzungen:
- Mehr als 15 Beschäftigte im Betrieb
- Arbeitsvertrag besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate
- Verringerung der Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten auf 15 bis 30 Wochenstunden
- Dringende betriebliche Gründe stehen nicht entgegen
- Fristgerechte und schriftliche Anmeldung des Anspruchs erfolgt, inkl. Angabe zu gewünschtem Beginn und Umfang der Verringerung sowie der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit
Dieser Antrag kann seitens des Arbeitgebers mit einer schriftlichen Begründung innerhalb von 4 Wochen (bis dritten Geburtstag des Kindes) bzw. 8 Wochen (3 bis 8jähriges Kind) abgelehnt werden.
Was passiert mit meiner Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung?
Die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei, wenn keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen vorliegen (bei Privat oder freiwillig Versicherten kann dies anders sein).
Drei Jahre Kindererziehungszeiten werden auf die gesetzliche Rente angerechnet.
Rentenbeiträge, die zusätzlich durch Teilzeitarbeit entstehen, wirken sich rentensteigernd aus.
Was passiert bei einer Kündigung?
Es besteht während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz.