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Gesundheitsamt bittet um eigenverantwortliches Handeln und Mithilfe - Pflicht zur eigenständigen Absonderung von Verdachtspersonen, Infizierten und Kontaktpersonen

08.02.2022

Das Gesundheitsamt des Landkreises Schaumburg ist aufgrund der extrem hohen Fallzahlen in Bezug auf Infektionen mit SARS-CoV-2 im Kreisgebiet an seine Grenzen gestoßen. Dies führt zunehmend dazu, dass weder die Infizierten noch die Kontaktpersonen über die Quarantäne/Absonderung tagesaktuell und zeitnah informiert werden können.

Jedoch können durch die Einführung eines Webformulars, in dem u. a. auch Arbeitgeber angegeben werden müssen, zumindest besonders sensible und vulnerable Bereiche wie Pflegeheime, Arztpraxen, Kindertageseinrichtungen identifiziert und vorrangig bearbeitet werden. Das Webformular wird den Betroffenen durch das Gesundheitsamt individuell und personenbezogen zur Verfügung gestellt.

Die Kreisverwaltung ist zum jetzigen Zeitpunkt auf die Eigenverantwortung und Mithilfe aller potentiell und gesichert infizierten Personen und Kontaktpersonen angewiesen. Alle Verdachtspersonen sowie infizierte Personen werden gebeten, sich entsprechend der Nds. SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung bereits ohne vorherige Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt eigenständig abzusondern. Infizierte werden gebeten, Kontaktpersonen über ihre Infektion zu informieren, damit auch diese sich absondern können. Die Absonderungsverordnung sowie auch nähere Informationen dazu nebst grafischer Darstellung finden Interessierte auf www.schaumburg.de. Die Grafik enthält auch eine Erklärung, wer Kontaktperson einer infizierten Person ist.

Bereits bei einem Verdacht auf eine Corona-Infektion aufgrund eines positiven PoC-Antigentests oder positiven Selbsttests ist man nicht nur verpflichtet, sich unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen, sondern sich auch solange eigenständig zu isolieren, bis das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt. Im Fall eines negativen PCR-Testergebnisses endet die Quarantäne automatisch. Ist der PCR-Test positiv, schließt sich eine Quarantäne als infizierte Person an.

Für Infizierte besteht unabhängig von der Anordnung einer Quarantäne durch das Gesundheitsamt nach der Absonderungsverordnung die Pflicht zur Absonderung (Isolierung) von 10 Tagen nach dem PCR-Test bzw. nach Symptombeginn (der Tag des Tests bzw. der erste Tag mit Symptomen wird nicht mitgezählt). Ab dem 7. Tag besteht die Möglichkeit, die Isolierung durch einen negativen Antigentest (PoC-Test) aus einem Testzentrum oder einen negativen PCR-Test vorzeitig zu beenden. Das negative Testergebnis muss dem Gesundheitsamt per E-Mail (corona@schaumburg.de) übermittelt werden.

Ein nachfolgender Genesenennachweis wird per Post zugestellt (gütig ist dieser, wenn der positive PCR-Test 28 Tage zurückliegt).

Der Landkreis bittet ebenso die engen Kontaktpersonen zur Mitarbeit und appelliert an ihre Eigenverantwortung. Hierzu sind sie aufgrund der Nds. SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung verpflichtet.

Für enge Kontaktpersonen besteht ebenfalls unabhängig von der Anordnung einer Quarantäne durch das Gesundheitsamt eine Quarantänepflicht von 10 Tagen, falls keiner der Ausnahmetatbestände vorliegt (siehe folgender Absatz).

Der Tag 1 der Quarantäne ist der Tag nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person. (Beispiel: Letzter Kontakt Montag, Tag 1 der Quarantäne ist Dienstag). Auch Kontaktpersonen können ihre Quarantäne verkürzen. Ist ein am Tag 7 in einem Testzentrum durchgeführter

PoC- oder PCR- Test negativ, ist die Quarantäne beendet. Das negative Testergebnis muss dem Gesundheitsamt per E-Mail (corona@schaumburg.de) übermittelt werden.

Ausnahme: Bei Schülerinnen und Schülern beendet ein am Tag 5 erfolgter negativer PoC- Test (Testzentrum) die Quarantäne. Auch hier muss der negative Nachweis dem Gesundheitsamt übermittelt und der Schule vorgelegt werden.

 

Von der Quarantänepflicht als Kontaktperson ausgenommen sind symptomfreie Personen, die

1. eine Auffrischungsimpfung ("Boosterung") erhalten haben,

2. in den letzten 3 Monaten vollständigen Impfschutz (zwei Impfungen) erhalten haben,

3. genesen und einmalig geimpft sind und

4. genesen sind, soweit der positive PCR-Test innerhalb eines aktuell gültigen Zeitraumes

erfolgt ist (mindestens 28 Tage her aber derzeit nicht älter als 90 Tage).

 

Weitere Informationen zu den Ausnahmen finden Bürgerinnen und Bürger auf www.schaumburg.de.

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes sind bemüht, Betroffene schnellstmöglich zu kontaktieren. Leider ist dies derzeit aufgrund der vielen Infektionen nur bedingt möglich.

Die Erreichbarkeit der Hotline ist durch die Überlastung momentan ebenfalls sehr eingeschränkt. Auch die große Anzahl eingehender E-Mails kann derzeit nicht immer zeitnah bearbeitet werden.

Das Gesundheitsamt bittet um Verständnis!

 

Hinweis für Arbeitgeber:

Aufgrund der Quarantänepflicht, die sich aus der Nds. SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung ergibt, besteht unabhängig von der Anordnung durch das Gesundheitsamt unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung. 

Die Entschädigung kann im Falle eines positiven PCR-Tests auch ohne einen Quarantänebescheid beantragt werden. In diesem Fall ist es ausreichend,  das Testergebnis beizufügen.

Auch bei Kontaktpersonen, die nach den vorgenannten Kriterien der Quarantänepflicht unterliegen, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Entscheidung über eine beantragte Entschädigung ohne Quarantänebescheid möglich, da sich auch hier die Pflicht zur Absonderung aus der Verordnung ergibt. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass die Kontaktpersonen zuvor von der infizierten Person an das Gesundheitsamt z. B per E-Mail (corona@schaumburg.de) gemeldet werden.